erschienen Februar 1997
in: Augsburg
Verlag: Selbstverlag
ISSN 1435-1684
Bis zum Jahre 1986 waren die Möglichkeiten, der Computerkriminalität mit den
Mitteln des Strafrechts zu begegnen, recht beschränkt. Die bestehenden
Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) wie auch anderer Gesetze waren
auf diese Handlungen verständlicherweise nicht zugeschnitten. Insbesondere
die neuen Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität, die durch den
zunehmenden Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in Wirtschaft und Verwaltung
auftraten, konnten entweder nur mit Mühe unter die alten Gesetzesbestimmungen
subsumiert oder aber gar nicht geahndet werden. Durch das Zweite Gesetz zur
Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15.Mai 1986 und weitere
gesetzgeberische Maßnahmen wurde dieser wegen des durch die
Computerkriminalität verursachten erheblichen Schadens gemeinhin als
unbefriedigend empfundene Zustand weitgehend beseitigt.
Es sei aber bereits an dieser Stelle hervorgehoben, daß die
Gesetzesänderungen nicht zu einer Strafbarkeit der unbefugten Nutzung von
Datenverarbeitungsanlagen und des unerlaubten Zugangs zu EDV-Systemen geführt
haben. Insoweit überwog die Furcht des Gesetzgebers vor einer
"Überkriminalisierung". Dies bedeutet indes nicht, daß es hinsichtlich
der unbefugten Nutzung und des unbefugten Zugangs keine rechtliche Handhabe
gäbe. Insoweit kommen - abgesehen von der Computer- und Datenspionage, auf
die noch einzugehen sein wird - selbstverständlich zivilrechtliche Mittel wie
Schadenersatz und Kündigung in Betracht. Überdies können nach Maßgabe der
Benutzungsordnungen etwa universitärer Einrichtungen weitere Rechtsfolgen an
den unberechtigten Zugang z.B. zu Datennetzen geknüpft werden. So ist es
üblich, daß der ohne Genehmigung bzw. gültiges Paßwort oder mit fremdem
Paßwort erfolgte Zugang zu einem Datennetz den (zeitweisen) Ausschluß von
der Benutzung zur Folge hat. Gleiches gilt für den Fall, daß der Nutzer in
sonstiger Weise das Datennetz mißbraucht, indem er beispielsweise auf Kosten
der Universität kommerzielle Anbieter anwählt, rechts- bzw. linksradikale
politische Erklärungen oder Pornographie über das Netz verbreitet. In diesen
Fällen kann auch ein nicht unmittelbar mit der Computerkriminalität
zusammenhängender Straftatbestand verwirklicht werden.
Freilich umfaßt der Begriff der Computerkriminalität nicht - wie es die
entsprechende Definition der OECD aus dem Jahre 1986 vorsah - "any
illegal, unethical, or unauthorized behaviour relating to the automatic
processing and the transmission of data". Eine derart weitreichende
Begriffsbestimmung ist für die Zwecke des Strafrechts ungeeignet. Vielmehr
rechnet man in Deutschland zur Computerkriminalität Taten, die bei ihrer
Ausführung die Kenntnis oder den Einsatz von Computer- oder Kommunikations-
und Informationstechnologie voraussetzen und die das Verfügungsrecht an
immateriellen Gütern verletzen oder die Funktionsfähigkeit dieser
Technologien beeinträchtigen. Strafbar sind demgemäß Computerbetrug,
Fälschung beweiserheblicher Daten, Datenveränderung und Computersabotage,
Computer- und Datenspionage, sog. Programm- und Chip-Piraterie sowie sonstige
Datenschutzdelikte.
Computerbetrug
Nach § 263a StGB macht sich wegen sog. Computerbetrugs strafbar (Geldstrafe,
Freiheitsstrafe bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn
Jahren), wer in Bereicherungsabsicht vorsätzlich das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs so beeinflußt, daß das Vermögen eines anderen
beschädigt wird. Es geht mithin um Manipulationen der technischen Vorgänge,
bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen
bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden. Erfaßt werden zum einen sog.
Inputmanipulationen, d.h. die unmittelbare oder mittelbare Eingabe falscher
oder unvollständiger Daten sowie die unbefugte Eingabe von Daten durch einen
Nichtberechtigten. Einen besonderen Fall bildet die Programmanipulation, mithin
die unrichtige Gestaltung des Programms, also der in Form von Daten fixierten
Arbeitsanweisung an den Computer. Sie umfaßt neben dem Neuschreiben ganzer
Programme oder Programmteile u.a. das Hinzufügen, die Veränderung oder das
Löschen einzelner Programmablaufschritte sowie die Herstellung von Umgehungen
der Systemkontrollen. Schließlich erfüllen auch Veränderungen des Ablaufs
der Datenverarbeitung, die sich auf das Ergebnis der Datenverarbeitung
auswirken (sog. Outputmanipulationen) den Tatbestand.
Von § 263a StGB erfaßt wird insbesondere der Betrug mittels rechtswidrig
erlangter oder gefälschter Codekarten für Geldausgabe- bzw. Kassenautomaten.
Da indes auch die "unbefugte Verwendung von Daten" geregelt ist, findet
diese Vorschrift ebenfalls Anwendung auf den berechtigten Inhaber, der mit der
Karte Geld abhebt, obwohl das Konto keine Deckung mehr aufweist. Als
Computerbetrug einzuordnen ist zudem der Fall, daß unter Einsatz eines
rechtswidrig erlangten Computerprogramms auf den Ablauf des
Datenverarbeitungsvorgangs eines Geld- oder Glücksspielautomaten eingewirkt
wird. Ein Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik des Jahres 1995
verdeutlicht, daß der Betrug mittels rechtswidrig erlangter Karten für
Geldausgabe- bzw. Kassenautomaten mit insgesamt 23315 Fällen die des
sonstigen Computerbetrugs (3575 Fälle) bei weitem überwiegt. Freilich darf
nicht unberücksichtigt bleiben, daß in der Statistik nur die der Polizei
bekanntgewordenen Straftaten erfaßt werden.
Fälschung beweiserheblicher Daten
Bei der Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne der § § 269, 270 StGB
geht es um den Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und
Beweisverkehrs. Dieser soll vor Beeinträchtigungen geschützt werden, die
durch unberechtigt vorgenommene Datenspeicherungen oder Veränderungen an
solchen Daten in Datenbanken entstehen, die als "elektronische Urkunden"
den normalen Urkunden gleichstehen. Strafbar macht sich, wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr vorsätzlich beweiserhebliche Daten so speichert oder
verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde
vorliegen würde. Umfaßt von § 269 StGB ist selbstverständlich auch der
Gebrauch derart gespeicherter oder veränderter Daten. Insoweit stellt §
270 StGB klar, daß auch der Dialog zwischen Computern, mithin die Fälle
einbezogen sind, in denen nicht die unmittelbare Täuschung eines Menschen,
sondern die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung bezweckt wird.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die bloße Eingabe falscher Daten
durch den Eingabeberechtigten nach den § § 269, 270 StGB nicht strafbar
ist. Anders als im Falle des Computerbetrugs nimmt sich die Fälschung
beweiserheblicher Daten mit lediglich 227 Fällen in der Polizeilichen
Kriminalstatistik für das Jahr 1995 recht bescheiden aus. Doch stellt dies im
Vergleich zu 1994 mit 179 Fällen eine Steigerung von 26,8 v.H. dar.
Der strafrechtliche Schutz umfaßt bei öffentlichen Urkunden auch deren
inhaltliche Richtigkeit. Zudem hat der Gesetzgeber den Schutzbereich der § §
271 ff., 348 StGB auf falsche Speicherungen in öffentlichen Dateien
erstreckt. Strafbar ist schließlich auch der Fall, daß beweiserhebliche
Daten, über die der Täter nicht oder nicht ausschließlich zu verfügen
berechtigt ist, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, um
einem anderen Nachteil zuzufügen.
Datenveränderung und Computersabotage
Wenngleich das Löschen von Daten, an deren Verfügbarkeit und Unversehrtheit
ein anderer ein unmittelbares Interesse hat, gemeinhin als Sachbeschädigung
(§ 303 StGB) eingeordnet wird, werden die Vernichtung und die Veränderung von
Daten während der Übermittlungsphase nicht mehr von § 303 StGB erfaßt. Nach
§ 303a StGB macht sich nunmehr aber strafbar (Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren), wer vorsätzlich und rechtswidrig unmittelbar nicht
wahrnehmbare gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert. Es werden mithin alle Beeinträchtigungen
der Verwendbarkeit erfaßt. Dazu zählt in besonderem Maße das Einpflanzen
von Computerviren oder das Einladen von crash-Programmen.
Nicht ausreichend abgedeckt von § 303a StGB wird die mit einem erheblichen
wirtschaftlichen Schaden verbundenen Computersabotage. Es geht hier nicht nur
um Fälle, in denen es durch Datenveränderung (crash-Programme) zu einer
Störung der Datenverarbeitung kommt. Umfaßt sind vielmehr auch die Fälle,
in denen (etwa durch verärgerte Mitarbeiter) EDV-Anlagen beschädigt oder
gestört werden, indem z.B. Büroklammern eingeführt oder Stecker vertauscht
werden. Nach § 303b StGB macht sich strafbar (Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren), wer eine für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen
oder eine Behörde wesentliche Datenverarbeitung durch Sabotagehandlungen der
soeben beschriebenen Art stört. Erfaßt von § 303b StGB wird auch der Angriff
auf eigene Anlagen oder Datenträger, wenn dies zu einer Störung der für die
genannten Einrichtungen vorgenommenen Datenverarbeitung führt.
Die Schwierigkeiten der Ermittlung dieser Straftaten wird durch einen Blick
wiederum in die Polizeiliche Kriminalstatistik vor Augen geführt. Während im
Jahr 1994 188 Fälle erfaßt wurden, steigerte sich die Zahl der der Polizei
im Jahre 1995 bekanntgewordenen Delikte auf lediglich 192, was einer
Steigerung von 2,1 v.H. entspricht. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches
höher liegen.
Computer- und Datenspionage
Wenngleich die unbefugte Nutzung von und der unbefugte Zugang zu EDV-Anlagen
nicht strafbar ist, verhält sich dies anders im Fall der Computer- und
Datenspionage. § 202a StGB stellt nämlich das unbefugte Verschaffen von
besonders gesicherten, nicht für den Täter bestimmten Daten unter Strafe
(Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren). Geschützt wird durch
diese Bestimmung das Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten.
Dieses Interesse an der Geheimhaltung muß allerdings durch entsprechende
Sicherungsmaßnahmen dokumentiert sein. Diese umfassen neben mechanischen
(z.B. Behältnisse, Schlösser) auch Sicherungen der Hard- und Software,
also Paßworte, Magnetkarten, Sperrvermerke und Datenverschlüsselungen.
Personenbezogene organisatorische Maßnahmen sind allerdings nicht
ausreichend. Ein "Verschaffen" ist gegeben, wenn der Täter Datenträger
mit Daten entwendet, Daten auf einen Datenträger überträgt, eine Kopie
erstellt oder auf sonstige Weise den Inhalt der Daten wahrnimmt.
Eine zusätzliche Strafbarkeit begründet § 17 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) in bezug auf gespeicherte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse. Danach ist das unbefugte Verschaffen (zum Begriff des
Verschaffens s.o.) dieser gespeicherten Geheimnisse strafbar, wenn der Täter
zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
bloßen Absicht handelt, dem Geschäftsinhaber Schaden zuzufügen.
Hervorgehoben sei, daß es anders als im Fall des § 202a StGB gemäß § 17 UWG
auf eine besondere Datensicherung nicht ankommt. Die Tat kann nicht nur durch
Betriebsfremde, sondern auch durch Betriebsangehörige begangen werden.
Schließlich ist auch derjenige, der sich der Geheimnishehlerei schuldig
macht, strafbar, mithin der, der unbefugt verschaffte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse unbefugt verwertet oder anderen mitteilt.
Programm- und Chip-Piraterie
Programme für die Datenverarbeitung sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie
eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen. Wer vorsätzlich ein
solches Werk ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich weitergibt, macht sich nach den § § 106, 69a UrhG strafbar
(Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Gleiches gilt
hinsichtlich des Kopierens ohne Einwilligung. Vervielfältigt oder verbreitet
der Täter das derart geschützte Programm gewerbsmäßig (§ 108a UrhG),
beträgt die Höchststrafe fünf Jahre. Das ist der Fall, wenn es dem Täter
darauf ankommt, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder
auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu
verschaffen. Erfaßt ist also vor allem das professionelle Raubkopierertum. Im
Vergleich zu 363 Fällen der privaten Software-Piraterie wurden in der
Polizeilichen Kriminalstatistik des Jahres 1995 lediglich 120 Fälle der
gewerblichen Software-Piraterie erfaßt. Hervorzuheben ist indes, daß dies
gegenüber den für das Jahr 1994 erfaßten Fällen insgesamt eine Steigerung
von 35,7 v.H. bedeutet.
Strafvorschriften enthält zudem das Gesetz über den Schutz von Topographien
von mikroelektrischen Halbleitererzeugnissen vom 22.Oktober 1987, das eine
europäische Richtlinie umsetzt. Gemäß § 10 macht sich strafbar, wer
Mikrochips bzw. Topographien ohne Zustimmung des Berechtigten nachbildet,
anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu diesen Zwecken einführt.
Nicht umfaßt ist allerdings das Kopieren zum Zwecke der Bewertung und deren
geschäftlicher Verwertung.
Datenschutzdelikte
Bereits seit dem 1.1.1975 ist die unbefugte Offenbarung und Verwertung von
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines anderen,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind, mit Strafe
bedroht. Darunter fallen grundsätzlich nicht Mitteilungen im
Behördenverkehr, es sei denn, auch diese sind gesetzlich untersagt. Gemäß
§ 43 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) macht sich strafbar
(Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), wer vorsätzlich nicht
offenkundige personenbezogene Daten (1) speichert, verändert oder
übermittelt, (2) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält
oder (3) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft. Ebenso
strafbar ist gemäß Absatz 2, wer (1) die Übermittlung derart geschützter
Daten durch unrichtige Angaben erschleicht, (2) entgegen den Bestimmungen des
BDSG die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte
weitergibt, oder (3) bestimmte Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
Handelt der Täter gegen Entgelt bzw. mit Bereicherungs- oder
Schädigungsabsicht beträgt die Höchststrafe zwei Jahre. Vergleichbare
Vorschriften finden sich in den Datenschutzgesetzen der Länder. Auch die
Datenschutzdelikte nehmen sich in der Polizeilichen Kriminalstatistik für
1995 mit insgesamt 232 Fällen bescheiden aus. Doch auch hier ist im Vergleich
zum Vorjahr (194 Fälle) eine Steigerung von 19,6 v.H. zu verzeichnen.