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Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme des Rechenzentrums der Universität Augsburg


Stand 1. November 1997
Präambel

Das Rechenzentrum der Universität Augsburg ("Betreiber" oder "Systembetreiber") betreibt eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur), bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung. Die IV-Infrastruktur ist in das deutsche Wissenschaftsnetz und damit in das weltweite Internet integriert.

Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien regeln die Bedingungen, unter denen das Leistungsangebot des Rechenzentrums genutzt werden kann.

Die Benutzungsrichtlinien

  • orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschulen sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit,
  • stellen Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Infrastruktur auf,
  • weisen hin auf die zu wahrenden Rechte Dritter (z.B. Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte),
  • verpflichten den Benutzer zu korrektem Verhalten und zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen,
  • klären auf über eventuelle Maßnahmen des Betreibers bei Verstößen gegen die Benutzungsregelungen.

Diese Richtlinien sind Bestandteil der Betriebsregelungen des Rechenzentrums.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungsrichtlinien gelten für die vom Rechenzentrum der Universität Augsburg bereitgehaltene IV-Infrastruktur, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.

§ 2

Benutzerkreis und Aufgaben
  1. Die in § 1 genannten IV-Ressourcen stehen den Mitgliedern der Universität Augsburg zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung der Hochschulen und für sonstige in Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes beschriebene Aufgaben zur Verfügung.
  2. Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung gestattet werden.


§ 3

Formale Benutzungsberechtigung
  1. Wer IV-Ressourcen nach § 1 benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des Rechenzentrums. Ausgenommen sind Dienste bzw. Systeme die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste, kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen) und Dienste bzw. Systeme deren Verwaltung an andere Einrichtungen der Universität Augsburg delegiert wurde.
  2. Anträge an das Rechenzentrum sind insbesondere für alle in den Betriebsregelungen genannten Dienste oder Rechner zu stellen. Ausnahmen hiervon können gesondert geregelt werden.
  3. Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung soll folgende Angaben enthalten:
    • Systeme oder Dienste, für welche die Benutzungsberechtigung beantragt wird,
    • Antragsteller: Name, ggf. Adresse und evtl. Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit der Universität,
    • überschlägige Angaben zum Zweck der Nutzung, beispielsweise Forschung, Ausbildung/Lehre, Verwaltung,
    • Einträge für Informationsdienste der Universität,
    • die Erklärung, daß der Benutzer die Betriebsregelungen des Rechenzentrums anerkennt, deren Bestandteil diese Benutzungsrichtlinien sind,
    • die Erklärung, daß der Benutzer in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 5 (4) einwilligt.

    Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

  4. Über den Antrag entscheidet das Rechenzentrum. Es kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Dienste oder Anlage abhängig machen.
  5. Die Benutzungsberechtigung darf insbesondere dann versagt werden, wenn
    1. nicht gewährleistet erscheint, daß der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
    2. die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
    3. das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach § 2 (1) und § 4 (1) vereinbar ist;
    4. die Anlage für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
    5. die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muß und kein sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist;
    6. zu erwarten ist, daß durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in unangemessener Weise gestört werden.
  6. Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.


§ 4

Pflichten des Benutzers
  1. Die IV-Ressourcen nach § 1 dürfen nur zu den in § 2 (1) genannten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden.
  2. Der Benutzer ist verpflichtet, darauf zu achten, daß er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll nutzt. Der Benutzer ist verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen kann.

    Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen (§ 7).

  3. Der Benutzer hat jegliche Art der mißbräuchlichen Benutzung der IV-Infrastruktur zu unterlassen. Er ist insbesondere dazu verpflichtet
    1. ausschließlich mit Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihm gestattet wurde; die Weitergabe von Kennungen und Paßwörtern ist grundsätzlich nicht gestattet;
    2. den Zugang zu den IV-Ressourcen dort wo dies möglich ist, durch ein geheimzuhaltendes Paßwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
    3. Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den IV-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört insbesondere, primitive, naheliegende Paßwörter zu meiden, die Paßwörter öfter zu ändern und das Logout nicht zu vergessen.

      Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen er zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht hat.

      Der Benutzer ist darüber hinaus verpflichtet,

    4. bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz, Copyright) einzuhalten;
    5. sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese Bedingungen zu beachten;
    6. insbesondere Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

      Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen (§ 7).


  4. Selbstverständlich darf die IV-Infrastruktur nur in rechtlich korrekter Weise genutzt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß insbesondere folgende Verhaltensweisen nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind:

    1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
    2. unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303a StGB)
    3. Computersabotage (§ 303b StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB)
    4. die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§ 130 StGB)
    5. die Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§ 184 Abs. 3 StGB)
    6. Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§ 184 Abs. 5 StGB)
    7. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§ § 185 ff StGB).

    Das Rechenzentrum der Universität Augsburg behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche vor (§ 7).

  5. Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigenSystembetreibers

    1. Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen;
    2. die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern.

    Die Berechtigung zur Installation von Software ist in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten gesondert geregelt.

  6. Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben. Dem Benutzer ist es untersagt, Nachrichten, die für andere Benutzer bestimmt sind zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.

  7. Der Benutzer ist verpflichtet,
    1. die vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Leitfäden zur Benutzung zu beachten;
    2. im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.


§ 5

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber
  1. Jeder Systembetreiber führt eine Dokumentation über die erteilten Benutzungsberechtigungen. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  2. Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Benutzer bekannt.
  3. Der Systembetreiber ist berechtigt in angemessener Weise, insbesondere in Form von Stichproben, zum Verhindern bzw. Aufdecken von Mißbrauch beizutragen.
  4. Der Systembetreiber ist berechtigt,
    1. die Sicherheit von System und Paßwörtern mit geeigneten Software-Werkzeugen zu überprüfen, um seine Ressourcen und die Daten der Benutzer vor Angriffen Dritter zu schützen;
    2. die Aktivitäten der Benutzer (z.B. durch die Login-Zeiten oder die Verbindungsdaten im Netzverkehr) zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung, der Überwachung des Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen und Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien sowie gesetzlichen Bestimmungen dient;
    3. unter Beachtung des Vieraugenprinzips und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerdateien Einsicht zu nehmen, soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs bzw. bei Verdacht auf Mißbräuche (etwa strafbarer Informationsverbreitung oder -speicherung) zu deren Verhinderung unumgänglich ist;
    4. bei Erhärtung des Verdachts auf strafbare Handlungen erforderlichenfalls beweissichernde Maßnahmen einzusetzen.
  5. Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  6. Der Systembetreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.


§ 6

Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluß
  1. Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, daß die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Benutzers entsprechen oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren.
  2. Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der IV-Ressourcen nach § 1 entstehen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt.


§ 7

Folgen einer mißbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung
  1. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere des § 4 (Pflichten des Benutzers), kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder ganz entziehen. Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht.
  2. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein Benutzer auf Dauer von der Benutzung sämtlicher IV-Ressourcen nach § 1 ausgeschlossen werden.
  3. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien werden auf ihre strafrechtliche Relevanz sowie auf zivilrechtliche Ansprüche hin überprüft. Bedeutsam erscheinende Sachverhalte werden der jeweiligen Rechtsabteilung übergeben, die die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft. Das Rechenzentrum der Universität Augsburg behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor.


§ 8

Sonstige Regelungen
  1. Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.