Stand 1. November 1997
Präambel
Das Rechenzentrum der Universität
Augsburg ("Betreiber" oder "Systembetreiber")
betreibt eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur),
bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen
(Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
Die IV-Infrastruktur ist in das deutsche Wissenschaftsnetz und
damit in das weltweite Internet integriert.
Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien
regeln die Bedingungen, unter denen das Leistungsangebot des Rechenzentrums
genutzt werden kann.
Die Benutzungsrichtlinien
- orientieren sich an den gesetzlich
festgelegten Aufgaben der Hochschulen sowie an ihrem Mandat zur
Wahrung der akademischen Freiheit,
- stellen Grundregeln für einen
ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Infrastruktur auf,
- weisen hin auf die zu wahrenden
Rechte Dritter (z.B. Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber,
Datenschutzaspekte),
- verpflichten den Benutzer zu korrektem
Verhalten und zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen,
- klären auf über eventuelle
Maßnahmen des Betreibers bei Verstößen gegen
die Benutzungsregelungen.
Diese Richtlinien sind Bestandteil der
Betriebsregelungen des Rechenzentrums.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsrichtlinien gelten für
die vom Rechenzentrum der Universität Augsburg bereitgehaltene
IV-Infrastruktur, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern),
Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen
der Informationsverarbeitung.
§ 2
Benutzerkreis und Aufgaben
- Die in § 1 genannten IV-Ressourcen
stehen den Mitgliedern der Universität Augsburg zur Erfüllung
ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung,
Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung der Hochschulen
und für sonstige in Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes
beschriebene Aufgaben zur Verfügung.
- Anderen Personen und Einrichtungen
kann die Nutzung gestattet werden.
§ 3
Formale Benutzungsberechtigung
- Wer IV-Ressourcen nach § 1 benutzen
will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des Rechenzentrums.
Ausgenommen sind Dienste bzw. Systeme die für anonymen Zugang
eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste,
kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen) und Dienste bzw. Systeme
deren Verwaltung an andere Einrichtungen der Universität
Augsburg delegiert wurde.
- Anträge an das Rechenzentrum
sind insbesondere für alle in den Betriebsregelungen genannten
Dienste oder Rechner zu stellen. Ausnahmen hiervon können
gesondert geregelt werden.
- Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung
soll folgende Angaben enthalten:
- Systeme oder Dienste, für welche
die Benutzungsberechtigung beantragt wird,
- Antragsteller: Name, ggf. Adresse
und evtl. Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit
der Universität,
- überschlägige Angaben
zum Zweck der Nutzung, beispielsweise Forschung, Ausbildung/Lehre,
Verwaltung,
- Einträge für Informationsdienste
der Universität,
- die Erklärung, daß der
Benutzer die Betriebsregelungen des Rechenzentrums anerkennt,
deren Bestandteil diese Benutzungsrichtlinien sind,
- die Erklärung, daß der
Benutzer in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
nach § 5 (4) einwilligt.
Weitere Angaben darf der Systembetreiber
nur verlangen, soweit sie zur Entscheidung über den Antrag
erforderlich sind.
- Über den Antrag entscheidet
das Rechenzentrum. Es kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung
vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der
Dienste oder Anlage abhängig machen.
- Die Benutzungsberechtigung darf
insbesondere dann versagt werden, wenn
- nicht gewährleistet erscheint,
daß der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen
wird;
- die Kapazität der Anlage, deren
Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung
für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
- das Vorhaben nicht mit den Zwecken
nach § 2 (1) und § 4 (1) vereinbar ist;
- die Anlage für die beabsichtigte
Nutzung offensichtlich ungeeignet oder für spezielle Zwecke
reserviert ist;
- die zu benutzende Anlage an ein
Netz angeschlossen ist, das besonderen Datenschutzerfordernissen
genügen muß und kein sachlicher Grund für diesen
Zugriffswunsch ersichtlich ist;
- zu erwarten ist, daß durch
die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in unangemessener
Weise gestört werden.
- Die Benutzungsberechtigung berechtigt
nur zu Arbeiten, die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung
stehen.
§ 4
Pflichten des Benutzers
- Die IV-Ressourcen nach § 1 dürfen
nur zu den in § 2 (1) genannten Zwecken genutzt werden. Eine
Nutzung zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken kann
nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden.
- Der Benutzer ist verpflichtet, darauf
zu achten, daß er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze,
CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten,
Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll
und ökonomisch sinnvoll nutzt. Der Benutzer ist verpflichtet,
Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar
sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden,
was Schaden an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern
verursachen kann.
Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche
begründen (§ 7).
- Der Benutzer hat jegliche Art der
mißbräuchlichen Benutzung der IV-Infrastruktur zu unterlassen.
Er ist insbesondere dazu verpflichtet
- ausschließlich mit Benutzerkennungen
zu arbeiten, deren Nutzung ihm gestattet wurde; die Weitergabe
von Kennungen und Paßwörtern ist grundsätzlich
nicht gestattet;
- den Zugang zu den IV-Ressourcen
dort wo dies möglich ist, durch ein geheimzuhaltendes Paßwort
oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
- Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten
Dritten der Zugang zu den IV-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört
insbesondere, primitive, naheliegende Paßwörter zu
meiden, die Paßwörter öfter zu ändern und
das Logout nicht zu vergessen.
Der Benutzer trägt die volle Verantwortung
für alle Aktionen, die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen
werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen
werden, denen er zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht
hat.
Der Benutzer ist darüber hinaus
verpflichtet,
- bei der Benutzung von Software (Quellen,
Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen
(Urheberrechtsschutz, Copyright) einzuhalten;
- sich über die Bedingungen,
unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene
Software, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt
werden, zu informieren und diese Bedingungen zu beachten;
- insbesondere Software, Dokumentationen
und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren
noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere
nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.
Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche
begründen (§ 7).
- Selbstverständlich darf die
IV-Infrastruktur nur in rechtlich korrekter Weise genutzt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß insbesondere
folgende Verhaltensweisen nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe
gestellt sind:
- Ausspähen von Daten (§ 202a
StGB)
- unbefugtes Verändern, Löschen,
Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303a
StGB)
- Computersabotage (§ 303b StGB)
und Computerbetrug (§ 263a StGB)
- die Verbreitung von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder rassistischem
Gedankengut (§ 130 StGB)
- die Verbreitung gewisser Formen
von Pornographie im Netz (§ 184 Abs. 3 StGB)
- Abruf oder Besitz von Dokumenten
mit Kinderpornographie (§ 184 Abs. 5 StGB)
- Ehrdelikte wie Beleidigung oder
Verleumdung (§ § 185 ff StGB).
Das Rechenzentrum der Universität
Augsburg behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte
sowie zivilrechtlicher Ansprüche vor (§ 7).
- Dem Benutzer ist es untersagt, ohne
Einwilligung des zuständigenSystembetreibers
- Eingriffe in die Hardware-Installation
vorzunehmen;
- die Konfiguration der Betriebssysteme
oder des Netzwerkes zu verändern.
Die Berechtigung zur Installation von
Software ist in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen
und systemtechnischen Gegebenheiten gesondert geregelt.
- Der Benutzer ist verpflichtet, ein
Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit
dem Systembetreiber abzustimmen. Davon unberührt sind die
Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
ergeben. Dem Benutzer ist es untersagt, Nachrichten, die für
andere Benutzer bestimmt sind zur Kenntnis zu nehmen und/oder
zu verwerten.
- Der Benutzer ist verpflichtet,
- die vom Systembetreiber zur Verfügung
gestellten Leitfäden zur Benutzung zu beachten;
- im Verkehr mit Rechnern und Netzen
anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§ 5
Aufgaben, Rechte und Pflichten
der Systembetreiber
- Jeder Systembetreiber führt
eine Dokumentation über die erteilten Benutzungsberechtigungen.
Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens
zwei Jahre aufzubewahren.
- Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner
für die Betreuung seiner Benutzer bekannt.
- Der Systembetreiber ist berechtigt
in angemessener Weise, insbesondere in Form von Stichproben, zum
Verhindern bzw. Aufdecken von Mißbrauch beizutragen.
- Der Systembetreiber ist berechtigt,
- die Sicherheit von System und Paßwörtern
mit geeigneten Software-Werkzeugen zu überprüfen, um
seine Ressourcen und die Daten der Benutzer vor Angriffen Dritter
zu schützen;
- die Aktivitäten der Benutzer
(z.B. durch die Login-Zeiten oder die Verbindungsdaten im Netzverkehr)
zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies Zwecken der Abrechnung,
der Ressourcenplanung, der Überwachung des Betriebes oder
der Verfolgung von Fehlerfällen und Verstößen
gegen die Benutzungsrichtlinien sowie gesetzlichen Bestimmungen
dient;
- unter Beachtung des Vieraugenprinzips
und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerdateien Einsicht zu nehmen,
soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Betriebs bzw. bei Verdacht auf Mißbräuche (etwa strafbarer
Informationsverbreitung oder -speicherung) zu deren Verhinderung
unumgänglich ist;
- bei Erhärtung des Verdachts
auf strafbare Handlungen erforderlichenfalls beweissichernde Maßnahmen
einzusetzen.
- Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit
verpflichtet.
- Der Systembetreiber ist verpflichtet,
im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs-
und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§ 6
Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluß
- Der Systembetreiber übernimmt
keine Garantie dafür, daß die Systemfunktionen den
speziellen Anforderungen des Benutzers entsprechen oder daß
das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber
kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation)
und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren.
- Der Systembetreiber haftet nicht
für Schäden gleich welcher Art, die dem Benutzer aus
der Inanspruchnahme der IV-Ressourcen nach § 1 entstehen,
soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas
anderes ergibt.
§ 7
Folgen einer mißbräuchlichen
oder gesetzeswidrigen Benutzung
- Bei Verstößen gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien,
insbesondere des § 4 (Pflichten des Benutzers), kann der Systembetreiber
die Benutzungsberechtigung einschränken oder ganz entziehen.
Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen
Schaden zur Folge hatte oder nicht.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstößen kann ein Benutzer auf Dauer von der Benutzung
sämtlicher IV-Ressourcen nach § 1 ausgeschlossen werden.
- Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien
werden auf ihre strafrechtliche Relevanz sowie auf zivilrechtliche
Ansprüche hin überprüft. Bedeutsam erscheinende
Sachverhalte werden der jeweiligen Rechtsabteilung übergeben,
die die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft. Das
Rechenzentrum der Universität Augsburg behält sich die
Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche
ausdrücklich vor.
§ 8
Sonstige Regelungen
- Für bestimmte Systeme können
bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen
festgelegt werden.